Kostenübernahme
Gesetzlich krankenversichert?!
Die Struktur der privatärztlichen Praxis habe ich bewusst gewählt. Sie ermöglicht mir eine umfassende Beratung und Untersuchung ganz ohne Zeitdruck anzubieten. Dementsprechend stehe ich nicht ausschließlich Privatpatienten, sondern auch für selbstzahlende, gesetzlich Krankenversicherte zur Verfügung.
Ich begrüße daher ausdrücklich alle Patienten - unabhängig von Ihrem Versicherungsstatus.
Eine Erstvorstellung für Kassenpatienten wird analog zu den Privatpatienten / Selbstzahlern einheitlich nach der offiziellen Gebührenordnung für Ärzte berechnet und beträgt für eine Beratung ca. 50 - 100 Euro. Der Erstkontakt beinhaltet die ausführliche Untersuchung, Beratung ohne jeglichen Zeitdruck sowie auf Wunsch Erstellung eines Arztberichts.
Darüber hinausgehende apparative Untersuchungen oder medizinische Leistungen, die sinnvoll sind, werden ebenfalls - nach ausführlicher vorausgegangener Aufklärung – kostentransparent über die GOÄ abgerechnet.
Stationäre Behandlungen (Operationen) in der Ergolz-Klinik Liestal / CH,
Vor Beginn einer stationären Behandlung, die von mir persönlich durchgeführt wird, wird im Vorfeld von dem jeweils zuständigen Kostenträger eine Kostenübernahmegenehmigung eingeholt.
Privat Krankenversicherte , Gesetzlich Krankenversicherte mit einer stationären Zusatzversicherungen können problemlos in der Klinik aufgeboten werden. Die Kostengutsprache erfolgt in diesen Fällen durch die Klinik. Rein Gesetzlich versicherte Patienten können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in der Klinik aufgeboten werden. Allerdings ist hierfür im Vorfeld die Kostenübernahme zu beantragen.
Entsprechend der Vorgaben der Europäischen Richtlinie zur Patientenmobilität (Richtlinie 2011/24/EU; Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) 883/2004 und 987/2009) kann eine Genehmigung zur Kostenübernahme nach Ermessensspielraum der GKV ausgestellt werden.
Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich aus § 13 Absatz 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Das Kostenerstattungsverfahren ist auf gesetzlicher Grundlage (§ 13 Absatz 4 Satz 4 SGB V) durch die Satzungen der Krankenkassen geregelt.
Im Falle der Genehmigung für die Erstattung der Kosten für die Behandlung bis zu der Höhe, die für dieselbe Behandlung in Deutschland angefallen wäre, ergibt sich ein geringer-variabler Eigenanteil. Die Höhe des Eigenanteil richtet sich dabei jeweils nach der Komplexizität des geplanten Eingriffs - befindet sich allerdings in der Regel im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung entsprechend eines öffentlichen Vetragskrankenhaus in Deutschland!
Gerne erläutere ich dies detailliert im Rahmen des Beratungstermins!
Standort Marburg / Hessen
Das MMVZ Orthopädie als auch die am Standort angeschlossene MCCM Klinik bietet Ihnen als Versicherter die persönliche Betreuung sowohl im ambulanten als auch stationären Bereich. Wir sind eine ambulante orthopädische Facharztpraxis für alle Kassen. Die MCCM Klinik steht für ambulante Operationen allen Versicherten offen. Eine mögliche stationäre Therapie führen wir ebenfalls in unserer Klinik durch. Alle privat versicherten Patienten und Selbstzahler können hier versorgt werden. Und auch für gesetzlich Versicherte gibt es zahlreiche Möglichkeiten: Es gibt bei vielen gesetzliche Kassen ein Antragsverfahren, das die stationäre Behandlung bei den Spezialisten zum Kostensatz eines öffentlich zugelassenen Hauses ebenfalls ermöglicht. Dabei können im Einzelfall aufgrund der Neuregelungen im Bereich Pflegesätze geringe Zuzahlungen auftreten.
Dies werden wir für Sie im Vorfeld abklären und Ihnen transparent erläutern, so dass keine bösen Überraschungen auftreten.
Sollte Ihre gesetzliche Versicherung trotz Behandlungsempfehlung und Kostenübernahmeantrag auf dem Niveau der öffentlichen Krankenhäuser keine Genehmigung für eine stationäre Behandlung in unserer Klinik geben, können wir die operative Versorgung für Sie in einem zugelassenen Krankenhaus der Umgebung planen.